Allgemeine Geschäftsbedingungen
der GermanTwinscrewS GmbH
Alle Verträge mit GermanTwinscrewS GmbH, ob mündlich oder schriftlich, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgend beschriebenen Geschäftsbedingungen. Alle abweichenden Vereinbarungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenstand eines Vertrages oder einer Klausel sind. Werden die AGB und Montagebedingungen übersetzt, so gilt im Streitfall ausschließlich der Wortlaut der deutschen Originalfassung.
Die GermanTwinscrewS GmbH wird im folgenden GTS genannt.
Angebote
Die von GTS abgegebenen Angebote sind freibleibend. Die jeweilige Gültigkeitsdauer entspricht den Angaben im Angebot. Wir behalten uns notwendige Änderungen entsprechend des technischen Fortschrittes jederzeit vor. Sämtliche Urheberrechte verbleiben bei GTS. Die Übermittlung an Dritte bedarf der schriftlichen Erlaubnis von GTS. Resultierende Nachteile führen zu Schadenersatzansprüchen unsererseits.
Vertragsabschluss
Für den Umfang der Lieferung gilt die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers. Abweichungen sind vom Käufer unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen schriftlich vorzubringen. Eine Änderung des Vertrages ist nur in gegenseitigem Einverständnis und in schriftlicher Form gültig.
Auftragsbestätigungen, generiert durch eine automatische Software in der homepage von GTS, gelten als verbindlich, solange sie nicht durch Manipulation oder sonstigen äußeren Einfluss auf die Auftragsbestätigung generiert wurde.
Bei Bestellungen an Zulieferanten ist der Inhalt unserer Bestellung maßgeblich. Abweichungen, insbesondere bezüglich der Lieferfrist und Zahlungsbedingungen gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von GTS.
Durch Dritte vermittelte Aufträge sowie mündlich oder telefonisch vereinbarte Geschäfte erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindliche Gültigkeit.
Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten netto zzgl. der gesetzlich notwendigen und gültigen Mehrwertsteuer ab Werk in Euro, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Dies gilt ggf. auch für alle mit einem Transport verbundenen Kosten inklusive Versicherung. Zahlungen sind netto Kasse ohne Abzug zu leisten. Alle Zahlungsbedingungen in den Auftragsbestätigungen sind ausschließlich gültig. Diese können nach Land und Region sehr unterschiedlich sein. Abweichungen von dieser Zahlungsmodalität sind nur mit schriftlicher Zustimmung gültig.
Erfolgen Zahlungen nicht fristgerecht, behält sich GTS vor, ab dem Tage der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der jeweils von den Privatbanken für Kontoüberziehungen berechneten Zinssätze zu berechnen, ohne dass es einer ausdrücklichen Inverzugsetzung bedarf. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich GTS das Eigentumsrecht an der Ware vor. Als Zahlungstag gilt der Tag der Gutschrift auf einem unserer Firmenkonten.
Die Zurückhaltung oder Verrechnung ausstehender Forderungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen, sofern eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung unsererseits nicht vorliegt.
Bei Zahlungen im Rahmen eines L/Cs werden ausschließlich bestätigte L/Cs akzeptiert mit Zahlung in Deutschland.
Lieferzeit
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringen der vom Kunde zu leistenden Anzahlung und technischen Unterlagen, insbesondere nicht vor Klärung aller technischen Details und ggf. Eröffnung eines vertragsgerechten Akkreditivs zu unseren Gunsten. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt fertig gestellt und versandbereit gemeldet wurde. Etwaige Verzögerungen auf dem Transportwege fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Lieferers und stellen keine Grundlage für etwaige Ansprüche in Bezug auf eine Lieferverzögerung dar. Dies gilt ausdrücklich auch für Transporte, die vom Lieferer organisiert werden. Wesentlich sind einzig und allein der fristgerechte Abgang der Ware und die ordnungsgemäße Handhabung des Transportes durch den Lieferer unter ausdrücklichem Ausschluss unvorhersehbarer Ereignisse.
Werden Lieferfristen von GTS nicht eingehalten, so schreibt GTS dem Kunden ab der zweiten Verzugswoche 1% des Preises für das verspätete Produkt gut.
Gefahrenübergang und Entgegennahme
Bei internationalen Lieferungen sind der Gefahrenübergang und sämtliche Pflichten des Verkäufers sowie des Kunden durch die entsprechenden INCOTERMS (Ausgabe von 2006 ff) geregelt. Die jeweils im Vertrag verzeichnete Klausel bestimmt die einzelnen Lieferbedingungen.
Bei Lieferungen ab Werk innerhalb Deutschlands erfolgen die Transportdisposition und die Versicherung auf Kosten und Gefahr des Kunden. Für Schäden beim Be- und Entladen sowie während des Transportes übernehmen wir keine Haftung. Die Verpackung erfolgt von GTS in transportfähiger Weise. Sonderwünsche sind nach Absprache und gegen Rechnung möglich, jedoch bedarf es einer rechtzeitigen Äußerung des Käufers und einer schriftlichen Bestätigung unsererseits.
Bei Lieferungen frei Haus erfolgen Transport und Versicherung auf Kosten und Risiko der GTS. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Ware bei Ankunft ordnungsgemäß entladen wird. Gefahrenübergang stellt die Anlieferung durch den Frachtführer am Bestimmungsort dar. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte im Abschnitt ‘Mängelhaftung’ anzunehmen. Schäden oder Mängel, gleich welcher Art, sind dem Lieferer umgehend mitzuteilen.
Mängelhaftung
Für Mängel des Liefergegenstandes haftet GTS grundsätzlich nur insoweit, als sie auf fehlerhafte Bauart, mangelhafte Materialien oder Ausführung zurückzuführen sind. Der ordnungsgemäße Gebrauch unter den vorgesehenen Betriebsbedingun-gen wird vorausgesetzt. Für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, ungeeigneten Betriebsmitteln, dem Einsatz ungeeigneter manueller, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse sowie anderer fehlerhafter Behandlung resultieren, wird keine Gewähr übernommen.
Offensichtliche Schäden und Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Inbetriebnahme oder spätestens acht Wochen nach Versand, schriftlich anzuzeigen. Die Garantiefrist beträgt 12 Monate.
Der Käufer hat die Anordnungen der GTS abzuwarten und ist keinesfalls befugt zu versuchen, die Mängel selber oder durch Dritte zu beheben. Sofern eine Reparatur am Bestimmungsort (Werk des Käufers) notwendig ist, stellt der Käufer die erforderlichen Rahmenbedingungen für eine Reparatur. GTS bestimmt den Bestimmungsort und die Transportmodalität.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt GTS, insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten der notwendigen Ersatzteile einschließlich des Versandes, jedoch keine Kosten des Aus- und Einbaus. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten.
Über die Beseitigung von Sachmängeln hinausgehende Schadensersatzforderungen seitens des Käufers, wie Personen- oder Sachbeschädigung, entgangener Gewinn, Produktionsausfall usw., sind grundsätzlich und immer ausgeschlossen. Bei Aufarbeitungen oder Reparaturen sind alle Sachmängel-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche des Bestellers grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist endet zwölf Monate nach Inbetriebnahme, spätestens vierzehn Monate nach Versendung des Liefergegenstandes ab Werk. Vorausgesetzt ist eine wöchentliche Betriebszeit von max. 120 Stunden. Erhöht sich diese Betriebszeit, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend. Für spezielle Anwendungen können kürzere oder längere Gewährleistungsfristen durch die Geschäftsleitung vereinbart werden.
Dienst- und Engineeringleistungen
Dienst- und Engineeringleistungen werden ausschließlich nach den AGB-Bedingungen von GTS ausgeführt. Hierfür gilt, dass diese nach dem Stand der Ingenieurwissenschaften sowie nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt werden. Wenn nicht im separaten Vertrag ausdrücklich anders beschrieben, wird für Engineeringleistungen keine Garantie bzw. Gewährleistung übernommen.
Werden Engineeringleistungen im Rahmen einer Due Dilligence durchgeführt, so gelten auch hierfür die AGB der GTS. Es wird keine Haftung für aus dem Engineering- oder Due Dilligence Bericht resultierende Konsequenzen übernommen.
Sämtliche Urheberrechte für die von GTS erarbeiteten Unterlagen verbleiben im Eigentum von GTS. Alle Informationen werden vertraulich behandelt, jedoch stehen die Unterlagen und Informationen nach Abschätzung der Geschäftsleitung zur weiteren Nutzung bei GTS zur Verfügung.
Montage/ Engineering
Der Einsatz von Monteuren erfolgt nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer und auf der Grundlage der aktuellen GTS GmbH Montagebedingungen. Hierunter fällt auch die Ausführung von Engineeringleistungen.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Teile bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von GTS und dürfen bis zu diesem Zeitpunkt vom Käufer weder verpfändet noch anderweitig an Dritte übereignet werden. Sofern der Käufer den Liefergegenstand an Dritte weiterverkauft, verpflichtet er sich, den Eigentumsvorbehalt des Lieferers dem Abnehmer gegenüber aufrecht zu erhalten. Der Käufer hat die Ware dem Wert entsprechend zu versichern und GTS ist aufgrund des Eigentumsvorbehalts berechtigt, die Angemessenheit der Versicherung zu überprüfen sowie ggf. die Ware auf Kosten des Käufers selbst zu versichern.
Schutzrechte
Bei Warenlieferungen nach Vorgaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers haftet GTS nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Der Käufer hat GTS von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen. GTS haftet bei Schutzrechtsverletzung grundsätzlich keinesfalls für entgangenen Gewinn, für Personen- oder Sachbeschädigung, Produktionsausfall usw. Werden im Rahmen von Engineeringleistungen Patente angemeldet, so ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, GTS der Anmelder und der Kunde hat ein kostenloses Nutzungsrecht.
Rücktrittsrechte
Bei Lieferverzug und angemessener Fristsetzung ist der Käufer dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er ausdrücklich erklärt hat, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Annahme der Leistung ablehnen wird. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die zur Verzögerung der Lieferfrist führen, wird der Vertrag angemessen angepasst, vorausgesetzt, dass die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb der GTS erheblich eingewirkt wird, sowie für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung. Der Käufer hat keine Schadenersatzansprüche aufgrund eines derartig begründeten Rücktritts.
Abnahme
Die Abnahme erfolgt durch die Funktionsfähigkeit und Komplettlieferung der zu liefernden Leistung.
Die Abnahme einer Anlage erfolgt grundsätzlich durch die Akzeptanz nach Inbetriebnahme. Dieses kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Verschiebt sich eine Abnahme verursacht durch den Auftraggeber, um mehr als vier Wochen nach Lieferung bzw. Fertigmeldung, so gilt das System vom Kunden abgenommen.
Salvatorische Klausel
Sollte ein Teil der obigen Bestimmungen aus Rechtsgründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so sollen die anderen Bestimmungen dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht betroffen sein. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so ausgelegt werden, dass das wirtschaftliche Ziel der ausgefallenen Regelung weitgehend erreicht wird.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Aurich.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Ihlow, den 01. Mai 2016
GermanTwinscrewS GmbH
Wiesener Weg 28
D-26632 Ihlow
Germany
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